Es gibt jetzt eine „ Aufenthalts /Arbeitserlaubnis¨
Februar 2012
Im Amtsblatt der Europäischen Union wird die Richtlinie zur Regelung der Erteilung einer kombinierten Aufenthalts‑/Arbeitserlaubnis für Drittstaatsangehörige veröffentlicht.
Brüssel will allen Drittstaatsangehörigen in arbeitsrechtlicher Hinsicht vergleichbare Rechte und Pflichten wie Unionsbürgern zuerkennen. Mit diesem Ziel wurde ein für die gesamte Europäische Union geltendes kombiniertes Antragsverfahren für die Erteilung einer kombinierte Erlaubnis erarbeitet, mit dem Zuwanderern aus Drittländern das Recht auf Niederlassung und Arbeit innerhalb eines EU-Mitgliedstaates gewährt wird.
Seinen Ausdruck findet das genannte Verfahren in der Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember, die vor kurzem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Besagte Richtlinie sieht darüber hinaus ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer vor, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.
An erster Stelle haben die einzelnen Mitgliedstaaten die für die Einreichung der entsprechenden Anträge und die Erteilung der kombinierten Erlaubnis zuständige Behörde zu benennen, die dann innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags über diesen zu entscheiden hat. In Ausnahmefällen kann die vorgenannte Frist aufgrund von Schwierigkeiten bei der Prüfung des Antrags auch verlängert werden.
Die Mitgliedsstaaten haben ferner festzulegen, ob der Antrag auf Erteilung einer kombinierten Erlaubnis vom Drittstaatsangehörigen selbst oder aber von seinem zukünftigen Arbeitgeber zu stellen ist. Darüber hinaus muss definiert werden, ob der Antrag im Aufnahmeland oder vom jeweiligen Herkunftsland aus zu stellen ist.
Die Richtlinie legt fest, dass die Entscheidung über die Erteilung, Änderung oder Verlängerung der kombinierten Erlaubnis im Wege eines einzigen Verwaltungsakt zu erfolgen hat und in Form eines kombinierten Titels getroffen werden muss, der sowohl die Aufenthalts‑ als auch die Arbeitserlaubnis umfasst.
Brüssel schreibt diesbezüglich außerdem eine Reihe von Richtlinien vor, mit denen die Prüfung der eingereichten Anträge reguliert werden soll.
Darüber hinaus wird gefordert, dass sowohl die kombinierte Erlaubnis als auch alle ausgestellten Aufenthaltsgenehmigungen Angaben zur Arbeitserlaubnis zu enthalten haben, und zwar unabhängig von der Art der Erlaubnis oder des Aufenthaltstitels, auf dessen Grundlage der Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union zugelassen wurde und Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt erhalten hat.
Schließlich sieht die genannte Richtlinie vor, dass die Entscheidungen hinsichtlich der Ablehnung eines Antrags oder eines Entzugs der kombinierten Erlaubnis durch die zuständige nationale Behörde „ordnungsgemäß begründet“ sein müssen. Hierbei belässt die Richtlinie jedoch den nationalen Stellen ihre Zuständigkeit, „die Zulassung von Drittstaatsangehörigen, einschließlich der Zulassungskontingente, zum Zwecke der Ausübung einer Beschäftigung zu regeln”.
Quelle: EL ECONOMISTA
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