Steuerliche Anreize zur Generierung von Kapital
September 2011
Kraft Königlichem Gesetzesdekret 13/2010 vom 3.12.2010 werden einige wirtschaftliche Tatbestánde von der Eigentumsübertragunssteuer und Beurkundungssteuern befreit.
Kraft Königlichem Gesetzesdekret 13/2010 vom 3.12.2010 werden folgende wirtschaftliche Tatbestánde - zur Förderung von Investitionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen - von der Eigentumsübertragunssteuer und Beurkundungssteuern befreit:
• Kapitalerhöhung
• Beiträge, die Gesellschafter leisten, die nicht eine Erhöhung des Eigenkapitals bedeuten
• Die Überführung des Sitzes der Firmenleitung oder des Firmensitzes einer Gesellschaft nach Spanien, wenn weder der eine noch der andere vorher in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelegen haben.
Steuerpflichtig bleiben:
• Verringerung des Gesellschaftskapitals
• Auflösung von Gesellschaften
Dem oben referierten königlichen Gesetzesdekret zufolge werden als wesentliche Neuerungen ebenso festgelegt:
• Abschreibungsfreiheit für Investitionen in neue Bestandteile des Anlagevermögens und für Investitionen in Anlagevermögen, welches für wirtschaftlichie Tätigkeiten bestimmt ist und die in den Steuerzeiträumen durchgeführt wurden, die in den Jahren 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 begonnen haben. Dieser Vorteil betrifft auch Unternehmer und Freiberufler.
• Erhöhung der Eingangsschwelle von 8 auf 10 Millionen € Umsatz als Grundlage für die Inanspruchnahme von besonderen Steuervergünstigungen für mittelständische Unternehmen.
• Die reduzierte Körperschaftssteuer in Höhe von 25% gilt für diese mittelstandischen Unternehmen für die resten 300.000,- € Gewinn.
• Die Gebühr an die Handelskammern und die Verfpflichtung diese zu zahlen ist freiwillig, genauso wie die Mitgliedschaft bei ihnen.
Bezüglich der Einkommensteuer Nichtresidenter werden im Gesetz 39/2010 vom 22.Dezember für das Jahr 2011 zwei Ausnahmen festgelegt:
• Um die nationalen gesetzlichen Regelungen an die Rechtsprechung der EU anzugleichen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2011 festgelegt, daß die Dividenden, die von einer in Spanien ansässigen Gesellschaft verteilt werden, die Filiale einer anderen Gesellschaft ist, die in einem anderen europäischen Staat der EU ansässig ist und die mehr als 5 % des Kapitals der ersten Gesellschaft hält, von der Steuer befreit sind.
• Mit Wirkung vom 1. Juli 2011 sind unter bestimmten Voraussetzungen Royalties einer in Spanien ansässigen Firma oder Betriebsstätte steuerfrei.
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