Neue europäische Verordnung für die Sozialversicherung

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Dezember 2010 

 

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit soll die Freizügigkeit der Bürger in der Europäischen Union (EU) erleichtern. Diese Koordinierung basiert auf ...

 

Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit soll die Freizügigkeit der Bürger in der Europäischen Union (EU) erleichtern. Diese Koordinierung basiert auf der Zusammenarbeit der nationalen Verwaltungen der Sozialsicherungssysteme. Vor diesem Hintergrund verbessert und ergänzt diese Verordnung die zuvor von der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 eingeführten Grundsätze.


Die neue Verordnung gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, für die die Rechtsvor¬schriften eines der Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Demnach sind nicht nur Arbeitnehmer, Selbständige, Beamte, Studierende und Rentner, sondern auch Nichterwerbstätige durch die Koordinierungsregeln geschützt.


Die Verordnung gilt für alle klassischen Zweige der sozialen Sicherheit: Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Leistungen bei Invalidität und Arbeitslosigkeit, Familienleistungen, Leistungen bei Alter sowie Sterbegeld. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung wird um die gesetzlichen Vorruhestands¬regelungen erweitert; dadurch erhalten die Leistungsberechtigten solcher Regelungen die Garantie, dass die Leistungen in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt werden und dass sie dort hinsichtlich der Leistungen bei Krankheit und der Familienleistungen abgesichert sind – dies ist ein völlig neuer Aspekt der Verordnung.


Die Verordnung erkennt auch den Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten an: nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats zurückgelegte Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und Wohnzeiten werden in allen anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt. Demnach muss ein Mitgliedstaat Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, Zeiten selbständiger Tätigkeit und Wohnzeiten, die in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegt wurden, für die Begründung eines Leistungsanspruchs heranziehen.


Hinsichtlich der Person, deren Tätigkeit in einem Mitgliedstaat in namen des Arbeitsgebers, der normaleweise seine Tätigkeit ausübt, und dass der Arbeitgeber die Arbeit in ihren eigenen durchzuführen in einem anderen Mitgliedstaat unterliegen weiterhin geschikt angestellt. Recht des Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer der Arbeiten wird nicht mehr als vierundzwanzig Monate sein und, dass die Person nicht an eine andere Person zu ersetzen.

 

Quelle: Offizielle Seite der EU